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Arbeitnehmerentsendegesetz

Das 1996 zum Schutz der Baubranche vor Billigkonkurrenz eingeführte Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt sich neuerdings zu einem Mindestlohngesetz für alle Branchen, die die Aufnahme in das AEntG beantragen. Durch das Arbeitnehmerentsendegesetz werden Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt und gelten aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In Branchen

mit einer Tarifbindung von unter 50 % der Unternehmen, die deshalb

nicht ins Entsendegesetz aufgenommen werden können, kann ein Mindestlohn durch eine Änderung des Mindestarbeitsbedingungengesetz sichergestellt werden.

Zweck des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)

Mit der Aufnahme in das Entsendegesetz stellen die Unternehmen der jeweiligen Branche sicher, dass

ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zur Arbeit nach Deutschland

entsenden, verpflichtet werden, den Beschäftigten den im für

allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu zahlen. Voraussetzung ist also, dass in der Branchen bundesweite

Tarifverträge bestehen. Wegen des europarechtlichen Verbotes der

Diskriminierung von Unternehmen aus anderen EU-Staaten dürfen

ausländische Arbeitgeber nur dann zur Einhaltung deutscher

Tarifverträge verpflichtet werden, wenn diese auch für alle

inländischen Arbeitgeber der betreffenden Branche bindend sind. Das

Arbeitnehmerentsendegesetz sichert damit bundesweite Standards und

schützt gefährdete Branchen vor Billigkonkurrenz aus anderen EU-Staaten.

Branchen im Arbeitnehmerentsendegesetz

In das Arbeitnehmerentsendegesetz sind zur Zeit (Stand 6/2008) folgende Branchen aufgenommen:

Bauhauptgewerbe, Abbruchgewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk,

Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Gebäudereinigerhandwerk,

Briefdienstleistungen.

Gebäudereiniger erhalten nach dem Entsendegesetz einen Mindestlohn von

mindestens 7,87 Euro im Westen und 6,36 Euro im Osten. Für

Baufacharbeiter liegt der Mindestlohn nach dem AEntG derzeit bei 12,40

Euro im Westen und 9,80 Euro im Osten.

Durch die Aufnahme der oben genannten Branchen in das

Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind derzeit ca. 1,8 Millionen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping geschützt.

Für weitere ca. 1,4 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen

Anträge zur Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor:

Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit/Leiharbeit)     ca.  630.000
Pflegedienste (Altenpflege)                                  ca.  565.000
Wach- und Sicherheitsgewerbe                             ca. 170.000
textile Dienstleistungen im Objektkundenbereich    ca. 30.000
Weiterbildung                                                    ca. 23.000
forstliche Dienstleistungen                                  ca. 10.000
Bergbauspezialarbeiten                                       ca. 2.500

Weitere Branchen können jederzeit die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragen.

In der Frankfurter Rundschau vom 12. April 2005 erklärte der

Hauptverband der Bauindustrie auf der Basis seiner Erfahrungen mit dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: "Die Mindestlöhne sind ohne Alternativen,

ohne sie hätten mindestens noch mal 250.000 Bauarbeiter ihren Job

verloren."

Text des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)


Den Gesetzestext des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) finden Sie auf unseren Seiten

Geschichte des Arbeitnehmerentsendegesetzes

Das Arbeitnehmerentsendegesetz hat die SPD gegen den Willen der CDU/CSU

durchgesetzt. Müntefering in der Regierungserklärung als Vizekanzler

und Bundesminister für Arbeit und Soziales am 11.10.2007 im Bundestag:

"Wir haben in der Koalition eine schwierige, aber doch Einigung über zwei Instrumente erzielt, um Lohndumping und Dumpinglöhne zu verhindern:

erstens das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Wir verändern das

Entsendegesetz und werden nächstes Jahr allen Branchen, die die

Voraussetzungen erfüllen, hier einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn

ermöglichen.

Zweitens aktualisieren wir das Mindestarbeitsbedingungengesetz, um auch

diejenigen Branchen für Mindestlohnregelungen zu erreichen, in denen

die Tarifbindung unter 50 % liegt und die deshalb nicht ins

Entsendegesetz aufgenommen werden können.

Auch das passiert in 2008. Darauf haben wir uns in der Koalition geeinigt; das setzen wir um."


Den "Beschluss

des Koalitionsausschusses vom 18. Juni 2007 zur Ausweitung des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und zur Modernisierung des

Mindestarbeitsbedingungsgesetzes" finden Sie auf den Seiten des BMAS im Wortlaut.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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